AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Geltungsbereich
Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

I. Anwendung
1. Angebote, die nicht als Festangebote bezeichnet werden, sind freibleibend. Bestellungen werden erst durch Bestellungen und durch Auftragsbestätigungen verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, wenn sie bei einem früheren Auftrag von den Partnern vereinbart wurden. Sollen anderslautende Bestimmungen des Bestellers (B) oder des Lieferers (L) an die Stelle dieser AGB treten, müssen sie von den Partnern ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

3. Sollten Einzelbestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, ihrem Inhalt und wirtschaftlichem Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.

II. Angebote und Bestellungen
Die den Angeboten beigefügten Spezifikationen sind deren wesentliche Bestandteile. Die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegte Spezifikation ist Vertragsbestandteil.

III. Lieferverpflichtungen
L verpflichtet sich, die bei ihm bestellten Werkzeuge (Formen) nach vereinbarter Spezifikation und dem Stand der Technik herzustellen und zu liefern.

IV. Fertigungs- u. Konstruktionsunterlagen
1. L erhält von B eine Artikelzeichnung, gegebenenfalls Muster mit Angabe des zu verarbeitenden Rohstoffes und auf den Artikel bezogenen Schwindungsfaktors, dazu Maschinendatenblätter und evtl. weitere Unterlagen. Hiernach erstellt L die Werkzeugkonstruktionszeichnungen zweifach und legt sie B zur Prüfung vor. B gibt einen Satz Werkzeugkonstruktionszeichnungen mit dem entsprechenden Genehmigungsvermerk an L zurück.

2. Das Eigentum an den von L erstellten Konstruktionsunterlagen erwirbt B frei von Rechten Dritter mit der Produktionsfreigabe. Die Konstruktionsunterlagen und die zur Herstellung des Werkzeuges nötigen Hilfsmittel, wie Modelle, Schablonen, Elektroden etc. sind mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu verwahren und nach Ausführung der Bestellung an B herauszugeben. Ihre Vergütung ist im Werkzeugpreis enthalten.

3. Stellt B die Werkzeugkonstruktion mit der Anfrage L kostenlos bei, erwirbt L im Falle wesentlicher von B akzeptierter Verbesserungen einen angemessenen Vergütungsanspruch.

V. Bemusterung
1. Zwischen L und B ist bei Auftragserteilung zu vereinbaren, wer die Bemusterung vornimmt, falls nichts anderes vereinbart, übernimmt B die entstehenden Kosten für die Bemusterung im eigenen Hause.

2. Die Muster sind grundsätzlich unter Serienbedingungen herzustellen.        

3. Übernimmt L die Bemusterung, so sind die Kosten dafür in Angebot und Auftragsbestätigung auszuweisen und getrennt zu berechnen. Die Bemusterung setzt voraus, daß B auch Fertigungsparameter mitliefert.

4. B ist verpflichtet, L das Ergebnis der Bemusterung innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Form mitzuteilen. (siehe auch VII Punkt 1)

VI. Liefertermin

1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen, endgültigen Fertigungsunterlagen und der bei Auftragserteilung vereinbarten Anzahlung.

2. Hat L die Bemusterung übernommen, so ist die Lieferfrist eingehalten, wenn er abnahmefähige Ausfallmuster aus dem bei ihm vorhandenen Werkzeug vorlegt oder Ausfallmuster und Werkzeug ausgeliefert hat.

3. Hat jedoch B die Bemusterung übernommen, so ist der Liefertermin mit der Auslieferung des abnahmefähigen Werkzeugs eingehalten.

4. Kann L die vereinbarte Lieferfrist voraussichtlich nicht einhalten, so ist er verpflichtet, B schnellstmöglich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

5. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf B über. Bei von B zu vertretender Verzögerung der Absendung geht die Gefahr bereits mit Meldung der Versandbereitschaft über.

6. Lieferfristen werden von uns nach bestem Ermessen angegeben und sind nicht verbindlich; wir werden uns um ihre Einhaltung bemühen. Bei Ereignissen höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Arbeiter-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik oder bei sonstigen von uns nicht zu vertretenden Ereignissen verschiebt sich das Lieferdatum um die Dauer der Störung und deren Auswirkung. Soweit ausdrücklich keine verbindlichen Fristen vereinbart sind, wird die Lieferung frühestens einen Monat nach Ablauf des unverbindlichen Liefertermins zur Lieferung fällig.

VII. Gewährleistung und Haftungsbeschränkung
1. B ist verpflichtet, die von L vorgelegten oder selbst hergestellten Ausfallmuster unverzüglich zu prüfen und L vom Ergebnis zu unterrichten. Werkzeugkorrekturen sind innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Werkzeugauslieferung oder Erstbemusterung anzuzeigen. (Unter Werkzeugkorrekturen verstehen sich optische Optimierungen des Werkzeugartikels sowie Funktionsoptimierungen am Werkzeug. Maßkorrekturen des Artikels aufgrund von Formverzug müssen in der Kostenverantwortung individuell zwischen B und L besprochen und verhandelt werden). Bei festgestellten Mängeln am Werkzeug ist L zur unverzüglichen Nachbesserung zu seinen Lasten innerhalb einer von B zu setzenden Frist verpflichtet. B hat die Nachbesserung durch eine erneute Bemusterung entsprechend Ziffer V. zu überprüfen. Die Kosten jeder weiteren Bemusterung werden in Absprache mit B individuell vereinbart.

2. Sollte sich herausstellen, dass das Werkzeug trotz mehrmaligen Nachbesserungen nicht den vereinbarten Bedingungen entspricht, so ist B berechtigt, weitere Nachbesserungen wahlweise selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und von L Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von solchen Vorhaben ist L im Vorfeld schriftlich zu unterrichten.
3. Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Produkte bei unserem Besteller. Für Schadenersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. -Seite 3-

VIII. Preise und Zahlungsbedingungen
1.Der vereinbarte Preis gilt ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Umsatzsteuer.

2. Der Kaufpreis ist fällig mit 34% bei Auftragsbestätigung, 33% bei Vorlage der Ausfallmuster bzw. Auslieferung des Werkzeuges an B und 33% bei vertragsmäßiger Erfüllung gemäß Ziffer VI.

3. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten von B.

4. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet, sofern L nicht höhere Sollzinsen nachweist. Es bleibt B jedoch vorbehalten, einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen.

IX. Werkzeugänderung
Bei Konstruktionsänderungen müssen Preise und Lieferzeiten neu vereinbart werden. Bis dahin angefallene Kosten sind sofort fällig und L zu erstatten.

X. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

XI. Kostenerstattung bei Auftragsstornierung
In allen Fällen, in denen es ohne Verschulden von L nicht zur Lieferung des Werkzeuges kommt, sind L die aufgewandten Kosten zu erstatten. B ist berechtigt, die Herausgabe des unfertigen Werkzeuges incl. Nebenleistungen zu verlangen, es sei denn, dass er die Nichtlieferung zu vertreten hat.

XII. Eigentumsvorbehalt / Verlängerter Eigentumsvorbehalt / Sicherungsrechte

Die Werkzeuge bleiben Eigentum von L bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegenüber B zustehender Ansprüche. Bis zu deren Erfüllung hat L ein Zurückbehaltungsrecht auch an den von B zur Verfügung gestellten Fertigungsunterlagen. L kann seine Forderungen gegen B gültig nur mit dessen Zustimmung abtreten. Des Weiteren besteht für L bis zur Erfüllung sämtlicher ihm zustehender Ansprüche ausdrücklich der verlängerte Eigentumsvorbehalt gegenüber evtl. Auftraggebern von B.

XIII. Schutzrechte
1. Hat L nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder Daten von B zu liefern, so steht B dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. L wird B auf ihm bekannte Rechte hinweisen. B hat L von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Die gleichen Verpflichtungen treffen L im umgekehrten Fall.

2. Beruft sich ein Dritter auf ein ihm gehörendes Schutzrecht und untersagt L die Herstellung, so ist L ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeit einzustellen, hat jedoch B unverzüglich davon zu unterrichten.                                                                             -Seite 4-

3. Entwürfe, Zeichnungen, Daten, Muster, Modelle, Konstruktionsvorschläge, wie auch vertrauliche Angaben von L oder B, dürfen an Dritte nur mit Genehmigung dessen weitergegeben werden, von dem sie stammen.

4. Die L überlassenen Zeichnungen, Daten und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt, andernfalls ist L berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.

XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Sitz von B bzw. des Zweigwerkes, für das der Auftrag erteilt wurde.

2. Gerichtsstand ist der Sitz von B.

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze vom 17.Juli 1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (BGBI. I, S.856) sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (BGBI. I,S.868) ist ausgeschlossen.

XV. Änderungen
Änderungen und Ergänzungen des Auftrages und dieser Allgemeinen Bedingungen sollen nur gelten, wenn sie im Einvernehmen beider Parteien schriftlich festgelegt wurden.


Stand 23.06.2023

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